Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin, geb. tt.mm. 2002, ist die Tochter des Beklagten. Im Eheschutzverfahren zwischen den Eltern der Klägerin (SF.2016.32) bzw. im darauffolgenden Abänderungsverfahren (SF.2019.25/ZSU.2020.18) wurde der Beklagte u.a. verpflichtet, der Mutter für die Klägerin bis zu deren Volljährigkeit Unterhalt zu bezahlen. Das spätere Gesuch des Beklagten um Abänderung bzw. Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Bruder und der Mutter der Klägerin wurde vom Bezirksgericht Laufenburg abgewiesen (SF.2021.5). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beklagten blieben ohne Erfolg (ZSU.2021.241/BGE 5A_424/2022).