Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.50 (SF.2022.2) Art. 34 Entscheid vom 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Hemmerling, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Malte Pietrass, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Volljährigenunterhalt) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin, geb. tt.mm. 2002, ist die Tochter des Beklagten. Im Ehe- schutzverfahren zwischen den Eltern der Klägerin (SF.2016.32) bzw. im darauffolgenden Abänderungsverfahren (SF.2019.25/ZSU.2020.18) wurde der Beklagte u.a. verpflichtet, der Mutter für die Klägerin bis zu deren Voll- jährigkeit Unterhalt zu bezahlen. Das spätere Gesuch des Beklagten um Abänderung bzw. Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Bru- der und der Mutter der Klägerin wurde vom Bezirksgericht Laufenburg ab- gewiesen (SF.2021.5). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beklag- ten blieben ohne Erfolg (ZSU.2021.241/BGE 5A_424/2022). Die Ehe der Eltern wurde am tt.mm. 2023 durch das Bezirksgericht Laufenburg geschie- den (OF.2018.72). 2. 2.1. Am 4. Januar 2022 reichte die Klägerin gegen den Beklagten beim Bezirks- gericht Laufenburg Klage ein (VF.2022.2). Gleichentags reichte sie das vor- liegend zu beurteilende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und be- antragte: " 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Beweiser- gebnis vorbehalten): - vom 01.01.2021 bis 31.07.2021 Fr. 1'963.40 - vom 01.08.2021 bis 31.07.2022 Fr. 1'955.90 - vom 01.08.2022 bis 31.07.2023 Fr. 1'893.50 - vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 Fr. 1'691.05 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorlie- gende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'000.00 zu bezah- len 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Haupt- sacheverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu be- zahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Ge- suchsgegners. 5. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die voll- umfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeich- nenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren." -3- 2.2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. 2.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erstattete der Beklagte eine Stellung- nahme und Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage bzw. des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.4. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 erliess der Präsident des Familienge- richts des Bezirksgerichts Laufenburg die Beweisverfügung, mit der Akten mehrerer Verfahren beigezogen und "für prozedürlich erklärt" wurden, und ordnete eine mündliche Replik und Duplik anlässlich der Hauptverhandlung an. 2.5. Mit Eingabe vom 10. März 2022 reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. 2.6. Am 19. Mai 2022 fand die Hauptverhandlung in den Verfahren SF.2022.2 und VF.2022.2 statt. Der Beklagte blieb dieser fern. 2.7. Mit Eingaben vom 3. Juni 2022 (Klägerin) und 22. November 2022 (Beklag- ter) reichten die Parteien weitere Unterlagen ein. Es folgten weitere Einga- ben vom 21. März 2023 (Beklagter) und 25. Mai 2023 (Klägerin). 2.8. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 wies der Präsident des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg das Gesuch der Klägerin vom 4. Januar 2022 vollumfänglich ab. 2.9. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Klägerin vom 24. Juli 2023 (Postaufgabe) hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Ent- scheid vom 30. Oktober 2023 teilweise gut, hob den Entscheid vom 5. Juli 2023 auf und wies ihn zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Laufen- burg zurück. 2.10. Gegen den obergerichtlichen Rückweisungsentscheid hat der Beklagte beim Bundesgericht am 1. Dezember 2023 Beschwerde erhoben, auf wel- che das Bundesgericht mit Urteil 5A_977/2023 vom 22. Januar 2024 nicht eintrat. -4- 2.11. Mit Entscheid vom 7. Februar 2024 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Laufenburg: " 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021: Fr. 1'963.40 - vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022: Fr. 1'955.90 - vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023: Fr. 1'893.50 - vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024: Fr. 1'691.05 2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 1'000.00 2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auf- erlegt. 2.3. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 15. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (Posteingang) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Dispositiv Ziff. 1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 07.02.2024 (SF.2022.2) sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich ab- zuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 3.2. Am 27. März 2024 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort und stellte folgende Rechtsbegehren: -5- " 1. Die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Beklag- ten. 3. Der Klägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ge- währen." 3.3. Am 17. April 2024 (Datum der Einreichung am Schalter des Schweizeri- schen Generalkonsulats in Frankfurt) und 16. Mai 2024 erstattete der Be- klagte und am 6. Mai 2024 die Klägerin je eine weitere Eingabe. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser ist vorliegend erreicht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen – nament- lich die Wahrung der Berufungsfrist – geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.2. Wie im Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.168) in E. 2.2 erwogen, gilt im vorliegenden Verfahren die Dispositions- und Ver- handlungsmaxime. Daran ist festzuhalten, zumal das Bundesgericht im Ur- teil 5A_274/2023 vom 15. November 2023 in E. 5.3.6 f. für den vorliegen- den Fall, d.h. die selbständige Klage eines volljährigen Kindes, nichts An- deres entschieden hat. -6- Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren folglich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bun- desgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). Ferner ist nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist – trotz des unbedingten Replikrechts (BGE 138 I 154 E. 2.3.3) – die Verbesserung der Berufung in dem Sinne, dass eine ungenügende Begründung nachgeholt werden kann, ausgeschlossen. 3. Die Vorinstanz erwog, gemäss Rückweisungsentscheid kämen der Ver- handlungs- und der Dispositionsgrundsatz zur Anwendung (angefochtener Entscheid E. 2.1). Zu prüfen sei, ob der Beklagte in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch leistungsfähig sei (ange- fochtener Entscheid E. 3). Das Obergericht habe im Rückweisungsent- scheid für das vorinstanzliche Verfahren verbindlich festgelegt, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 8'293.00 an- zurechnen sei. Von der Einräumung einer Übergangsfrist sei explizit abge- sehen worden. Demzufolge sei vorliegend ab dem massgebenden Zeit- punkt (1. Januar 2021) von einem monatlichen Nettoeinkommen des Be- klagten von Fr. 8'293.00 auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Um ein höheres Einkommen zur Bestreitung seiner Unterhaltspflicht zu er- zielen, werde dem Beklagten eine Rückkehr in die Schweiz zugemutet. Konsequenterweise sei bei der Bedarfsberechnung des Beklagten von ei- ner Wohnsitznahme in der Schweiz mit entsprechend höheren Bedarfszah- len als in Deutschland auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.2). Aus- gehend von einem Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz, rechne die Klä- gerin dem Beklagten einen familienrechtlichen Bedarf von höchstens Fr. 2'900.00 an, bestehend aus Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 1'200.00 Miete, Fr. 320.00 Krankenkasse, Fr. 80.00 Arbeitsweg und Fr. 100.00 Steuern. In Bezug auf seinen Bedarf äussere sich der Beklagte im vorlie- genden Verfahren einzig zu seinem anrechenbaren Bedarf in Deutschland konkret. Demgemäss sei ihm bedarfsmässig Fr. 3'175.00 anzurechnen (Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 997.00 Miete, Fr. 758.00 Arbeitsweg und Fr. 220.00 Verpflegung). Die Anrechnung eines familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 2'900.00 bei Wohnsitznahme in der Schweiz bestreite der Beklagte nicht. In Anwendung des Dispositionsgrundsatzes sei demnach vorliegend von einem beklagtischen Bedarf von Fr. 2'900.00 auszugehen. Ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 8'293.00 liesse vorliegend selbst die Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe von Fr. 3'175.00 einen Unterhaltsbeitrag im von der Klägerin beantragten Umfang zu (angefochte- ner Entscheid E. 3.3.). Demzufolge sei der Beklagte in Bezug auf die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge offensichtlich vollumfänglich leistungsfähig. Die Frage der Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs des -7- Beklagten zur Bestreitung seiner Unterhaltspflicht könne unter diesen Um- ständen offenbleiben (angefochtener Entscheid E. 3.4). 4. Rechtliches Gehör 4.1. Mit Berufung (S. 2 f.) bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz sei davon aus- gegangen, dass bei Kinderbelangen der Untersuchungs- und Offizialgrund- satz zur Anwendung kämen. Dies vorausgesetzt, habe es die Klage man- gels Leistungsfähigkeit abgewiesen. Hiergegen habe die Klägerin Berufung eingelegt. Das Obergericht sei der Auffassung, dass die Verhandlungsma- xime gelte. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die für prozedürlich erklärten Verfahren, insbesondere des Eheschutzverfahrens, des Präliminarverfahrens sowie des Schei- dungsverfahrens unter Verweis auf die Verhandlungsmaxime nicht berück- sichtigt worden. Aufgrund des Vortrags der Klägerin sei das Obergericht davon ausgegangen, dass es dem Beklagten zumutbar sei, seinen Wohn- sitz wieder in die Schweiz zu verlegen. Hiergegen habe er Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Dieses sei auf die Beschwerde nicht einge- treten, habe aber erwogen (Hervorhebung hinzugefügt): "Im Übrigen würden ohnehin auch die Ausführungen in der Sache den Rü- geanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Der Beschwer- deführer äussert sich durchwegs appellatorisch und erhebt keine substan- ziierten Verfassungsrügen. Einzig macht er sporadisch sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; indes geht es dabei um Be- weismittel, welche nicht das Obergericht im Rahmen der Rückwei- sung abschliessend zu beurteilen hatte, sondern welche im Instan- zenzug zuerst das Bezirksgericht, welches die von der Beschwerde- gegnerin geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweis- mittel noch gar nicht geprüft hat, eingehend wird beurteilen müssen, wie dies auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers der Fall sein wird." Anstatt den Parteien Gelegenheit zu geben, unter Beweisantritt vorzutra- gen, habe die Vorinstanz den Entscheid vom 7. Februar 2024 erlassen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit seinen Beweisof- ferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisab- nahme beizuwohnen oder sich mindestens zum Beweisergebnis zu äus- sern. Bei einer Rückweisung nimmt das Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte. Die Schriftsätze, welche die Parteien bis dahin eingereicht -8- hatten, bleiben gültig. Ob die Vorinstanz den Parteien in dieser Situation das rechtliche Gehör gewähren und beispielsweise einen weiteren Schrif- tenwechsel anordnen muss, bestimmt sich praxisgemäss je nach dem In- halt des Rückweisungsentscheids im konkreten Fall (vgl. zum Ganzen für den Fall der Rückweisung durch das Bundesgericht dessen Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3). 4.3. Soweit der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör ver- letzt, indem diese ihn nach Rückweisung nicht zunächst zu einer Stellung- nahme aufgefordert habe, verkennt er, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich der Aktenschluss bereits nach einmaliger Äusserung eintritt. Wird ein zweiter Schriftenwechsel oder stattdessen eine Verhandlung an- geordnet, tritt der Aktenschluss nach dem zweiten Schriftenwechsel bzw. der Verhandlung ein (zum Ganzen BGE 146 III 237 E. 3.1). Der Beklagte hatte bereits vorgängig mindestens zwei Mal Gelegenheit, sich in der Sa- che zu äussern – mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 (act. 22 ff.) bzw. 10. März 2022 (act. 52 ff.) und hernach in der mündlichen Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 (act. 84). Soweit der Beklagte vorbringt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bezugnahme auf die prozedürlich erklärten Akten ausreichend sei, ist ihm nicht zu folgen, wäre er doch vielmehr gehalten gewesen, seinen Vortrag bereits vor Erlass der fraglichen Verfügung (act. 26 f.) umfassend zu erbringen. Ohnehin ist aber nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund der fraglichen Verfügung darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Bezugnahme auf die prozedürlich erklärten Ak- ten ausreichend sei, gilt doch selbst im Bereich der (hier allerdings nicht zur Anwendung gelangenden) Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungs- pflicht der Parteien, d.h. ist es auch dort in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu benen- nen. Weder legt der Beklagte dar noch ist ersichtlich, inwiefern der Inhalt des obergerichtlichen Rückweisungsentscheids Anlass zur Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels hätte begründen sollen. Stattdessen war die Vorinstanz aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids gehalten, von dem im Rückweisungsentscheid festgestellten hypotheti- schen Einkommen auszugehen. Soweit der Beklagte geltend macht, dass er Gelegenheit hätte erhalten müssen, um Noven vorzubringen, ist ihm zu entgegnen, dass er diese un- verzüglich nach der Eröffnung des Bundesgerichtsurteils 5A_977/2023 vom 22. Januar 2024 hätte einreichen müssen (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO; vgl. ferner BGE 146 III 237 E. 3.1). Sodann ist nicht ersichtlich, welche (zu- lässigen) Noven er hätte vorbringen können und inwiefern diese das Ver- fahren beeinflusst hätten. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die -9- (behauptete) Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht von vornherein kein Interesse an der Auf- hebung des angefochtenen Entscheids (Entscheid des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1). Daran ändert auch die vom Beklag- ten zitierte Erwägung 2/2. Absatz des Bundesgerichtsentscheids nichts. Das Bundesgericht brachte mit dieser Erwägung bloss zum Ausdruck, dass das Bezirksgericht die Vorbringen und Beweismittel, welche es noch nicht gewürdigt hatte, werde beurteilen müssen, wie auch die Klägerin mit Ein- gabe vom 6. Mai 2024 (S. 1 f.) zutreffend vorbringt. Das Bundesgericht hat damit aber nicht gesagt, dass noch einmal unbeschränkt Behauptungen und Beweismittel ins Verfahren eingebracht werden können. Überdies würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren ohnehin geheilt, kann doch das Oberge- richt als Berufungsinstanz sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüfen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesge- richts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3). 5. Leistungsfähigkeit 5.1. Mit Berufung (S. 3 ff.) bringt der Beklagte ferner vor, entgegen der Ansicht des Obergerichts habe er seinen Wohnsitz nicht nach Deutschland verlegt, um seine Leistungsfähigkeit zu schmälern, sondern ihm sei gekündigt wor- den. Seine rund 90 erfolglosen Bewerbungen habe er bereits im für proze- dürlich erklärten Verfahren SF.2021.5 vorgetragen und nachgewiesen. Wie der mit Berufung eingereichten E-Mail der Firma C._____ vom 6. Dezem- ber 2020 zu entnehmen sei, habe sein Bruttoeinkommen entgegen dem Obergericht über der 70 %-Schwelle des versicherten Lohnes gelegen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse in Solothurn habe ihm gesagt, dass er verpflichtet sei, die Arbeitsstelle in Deutschland anzuneh- men. Entgegen der Zusage seines Arbeitgebers habe er die variable Ver- gütung jedoch bis heute nicht erhalten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er schwerbehindert sei. Aus ärztlicher Sicht sei er auf einen Pkw angewie- sen. Sein durchschnittliches Nettogehalt betrage EUR 3'274.00. Von die- sem Gehalt sei der Grundbedarf von Fr. 1'200.00 abzuziehen. Seine Miete betrage EUR 1'010.00. Seine Fahrtkosten zu seinem Arbeitgeber nach Karlsruhe betrügen Fr. 758.00 pro Monat. Abzüglich Verpflegungskosten von Fr. 220.00 verblieben ihm Fr. 295.00. Des Weiteren habe er diverse Schulden zu bedienen. 5.2. Weist die Berufungsinstanz die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurück, ist diese bei der Fällung ihres neuen Entscheides an den Rückweisungsentscheid gebunden. Diese Bindungswirkung er- streckt sich sowohl auf das Dispositiv als auch auf die Erwägungen ein- schliesslich dasjenige, was darin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - 10 - stillschweigend vorausgesetzt wird. Auch rechtliche Würdigungen sind grundsätzlich für die Vorinstanz verbindlich, es sei denn, dass aufgrund des ergänzten Sachverhalts eine neue Würdigung vorzunehmen sei (zum Gan- zen Entscheid NP170018 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Ap- ril 2020 E. II/2.3, m.w.H.). Auch die Berufungsinstanz, welche ein zweites Mal angerufen wird, ist an ihre im Rückweisungsentscheid niedergelegte Auffassung gebunden (Entscheid RT170014 des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 3. März 2017 E. III/2 f., m.w.H.). 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist gemäss Entscheid des Oberge- richts ZSU.2023.169 vom 30. Oktober 2023 (E. 4) dem Beklagten ein hy- pothetisches Einkommen von mindestens Fr. 8'293.00 ab Januar 2021 an- zurechnen. Das Vorbringen des Beklagten zum anrechenbaren Einkom- men bezieht sich somit auf eine Frage, über die im Rückweisungsentscheid bereits entschieden wurde. An die Auffassung gemäss erstem Oberge- richtsentscheid ist nicht nur die Vorinstanz, sondern erachtet sich auch das Obergericht, welches zum zweiten Mal angerufen wird, gebunden (vorne E. 5.2). Auf das entsprechende Vorbringen ist daher nicht weiter einzuge- hen (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.2.2), zumal diese betreffend Bewerbungsbe- mühungen, E-Mail der Firma C._____, Auskunft der Arbeitslosenkasse so- wie seine Behinderung als unzulässige Noven ohnehin unbeachtlich zu bleiben hätten, hätte er diese bei zumutbarer Sorgfalt doch schon im vor- instanzlichen Verfahren vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Zwar datiert immerhin der Antrag auf Erwerbsminderung vom 31. Januar 2024. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche Relevanz der blosse Antrag auf Gewährung einer Rente zur Frage des hypothetischen Einkommens haben soll. Soweit er mit der Bezugnahme auf diesen Antrag geltend ma- chen will, dass ihm infolge seiner Behinderung kein entsprechendes hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden könne, handelt es sich eben- falls um ein unzulässiges Novum, war diese Behinderung doch mindestens bereits seit 2. Juli 2021 bekannt (Berufungsbeilage 3). Der Beklagte beanstandet sodann nicht, dass bei Anrechnung des fragli- chen hypothetischen Einkommens bei seinem Bedarf von einer Wohnsitz- nahme in der Schweiz ausgegangen wird. Ebensowenig geht er auf die diesfalls anrechenbaren Bedarfspositionen ein, sodass sich eine Auseinan- dersetzung mit seinen Vorbringen in der Berufung, welche sich – mit Aus- nahme der behaupteten Schulden – auf die Wohnsitznahme in Deutsch- land beziehen, erübrigt, zumal es sich bei diesen Vorbringen ohnehin um unzulässige Noven handelt (vgl. vorne E. 2.2). Sein Vorbringen betreffend Schulden betrifft zwar seinen Bedarf ungeachtet der Frage des Wohnsit- zes. Allerdings handelt es sich auch hierbei um unzulässige Noven, hat er doch nicht aufzeigt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vorne E. 2.2). - 11 - Es hat daher für die Frage der Leistungsfähigkeit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 6. Vermögensverzehr 6.1. Mit Berufung (S. 7 f.) bringt der Beklagte ferner vor, weder sei bei ihm ein beträchtliches Vermögen einzustellen, noch könne von einer Entäusserung in Schädigungsabsicht ausgegangen werden. 6.2. Da die Rügen des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Schluss, wonach er in Bezug auf die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge ange- sichts des anrechenbaren hypothetischen Einkommens offensichtlich voll- umfänglich leistungsfähig ist, fehl gehen, erübrigt sich eine Auseinander- setzung mit seinem Vorbringen zur Frage eines allfälligen Vermögensver- zehrs zur Bestreitung der Unterhaltspflicht. 7. Persönliche Zumutbarkeit 7.1. Umstritten ist sodann, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass dem Beklagten ein Unterhaltsbeitrag an seine volljährige Tochter auch persön- lich zumutbar sei (angefochtener Entscheid E. 4). 7.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beziehung zwischen den Par- teien scheine unter den elterlichen Konflikten stark gelitten zu haben. Trotz- dem verweigerten sie die gegenseitige Kontaktaufnahme nicht grundsätz- lich und es sei auch erstellt, dass beide Kontaktversuche unternommen hätten. Es könne vorliegend nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin ohne Grund aus eigenem Willen die persönliche Beziehung zum Beklagten abgebrochen habe oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihm entziehe. Jedenfalls trage die Klägerin nicht die (alleinige) Verantwortung, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört sei. Unter den vorliegen- den Umständen sei die persönliche Zumutbarkeit der Leistung von Volljäh- rigenunterhalt zu bejahen (angefochtener Entscheid E. 4.4). 7.3. Mit Berufung (S. 8 f.) bringt der Beklagte vor, ihm sei eine Unterhaltsleis- tung nicht zumutbar, da die Klägerin jeden Kontakt zu ihm grundlos verwei- gere. Seit er im Jahr 2016 "gewaltsam aus dem Eheanwesen expediert" worden sei, habe er keinen Kontakt mehr zur Klägerin gehabt, obwohl er mehrfach versucht habe, Kontakt zu ihr aufzunehmen. Dies sei immer wie- der von der Kindsmutter vereitelt worden. Aber auch seit Volljährigkeit der Klägerin habe diese keine Anstalten unternommen, sich an ihren Vater zu wenden. Eine Kommunikation finde nur über das Gericht statt. Die vor- instanzliche Begründung, die dies damit entschuldige, dass die Klägerin - 12 - angeblich durch den Rosenkrieg der Eltern traumatisiert worden sei, sei nicht überzeugend. Mittlerweile seien acht Jahre vergangen. Von einer Traumatisierung könne jedenfalls nicht in Bezug auf den Beklagten ausge- gangen werden. Die Vorinstanz habe ungeprüft die falsche Behauptung der Klägerin zur häuslichen Gewalt durch den Beklagten übernommen. Er habe die Kindsmutter auch nicht längere Zeit in einen Raum eingesperrt. 7.4. Hat das Kind im Zeitpunkt, da es volljährig wird, noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Um- ständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rück- sicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt ent- zieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Ver- antwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E. 4.1.1 f. m.w.H.). Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1). Die Beurteilung kann sich insbesondere bei Kindern als heikel erweisen, die im Zeitpunkt der Scheidung ihrer Eltern und den Jahren unmittelbar da- nach den persönlichen Kontakt zu einem – regelmässig dem nicht obhuts- berechtigten – Elternteil ablehnen. Die heftigen Emotionen, die die Schei- dung der Eltern beim Kind vielfach auslöst (Scheidungsschock), und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen (Lo- yalitätskonflikte), schliessen eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber - 13 - einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (Urteil des Bundesgerichts 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2). Als unterhaltsbefreiende Tatsache obliegt der Beweis, dass das persönli- che Verhalten des Kindes die Verweigerung oder Kürzung des Volljährigen- unterhalts rechtfertigt, dem Unterhaltspflichtigen (vgl. Art. 8 ZGB; NYFFELER FABIA, Der Volljährigenunterhalt, Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, Zürich/Basel/Genf 2023, S. 203). 7.5. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin vorgebracht, sie und der Be- klagte hätten seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Grund sei unter ande- rem, was sie zwischen ihren Eltern erlebt habe. Wiederholt sei es zu häus- licher Gewalt durch den Beklagten gekommen, welche 2016 dazu geführt habe, dass der Beklagte eine Wegweisung erhalten habe. Sie habe erlebt, dass der Beklagte ihre Mutter für längere Zeit in einen Raum eingesperrt habe. Nach der Trennung habe der Beklagte der Kindsmutter grundlos eine Persönlichkeitsstörung zugeschrieben und dieser auch nachgestellt, was schlussendlich zu einem Aufenthalt des Beklagten in der PDAG geführt habe (act. 5). Auch vom andauernden Rosenkrieg im Scheidungsverfahren sei sie betroffen (act. 5 f.). Als Beleg offerierte sie unter anderem die Par- teibefragung (act. 6). Mit Replik brachte sie sodann vor, sie sei bereit, Kon- takt zum Vater aufzunehmen, schriftlich und im eigenen Tempo (act. 84). Anlässlich der Parteibefragung sagte sie aus, sie habe kein Interesse, per- sönliche Kontakte zu haben, schriftlich schon, Informationen von der Lehre, Schule und Sport mache sie. Letzter Kontakt sei wohl bei Schulabschluss 2019 gewesen, ev. nachher noch (act. 86). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 hat die Klägerin sodann als Novum eine E-Mail vom 26. Mai 2022 an den Beklagten betreffend Kontaktaufnahme eingereicht (act. 96). Der Beklagte brachte mit Gesuchsantwort vor, er habe als weiteren Ver- such der wiederholten Kontakterstellung vor Weihnachten Grüsse ge- schickt, welche ungeöffnet, aber mit Kommentaren beschmiert, in einem Briefumschlag zurückgeschickt worden seien. Die vorliegende Klage sei der Erstkontakt. Die Gegenseite begründe ihr Vorgehen mit Lügen im Spektrum zwischen häuslicher Gewalt und Nachstellungen (act. 24). Be- lege offerierte er keine. Mit Duplik machte er keine Ausführungen zur Frage der persönlichen Zumutbarkeit (act. 84). Mit Eingabe vom 21. März 2023 brachte der Beklagte schliesslich vor, die Klägerin verweigere bis heute jeglichen Kontakt zu ihm. Die Äusserungen der Klägerin an der mündlichen Verhandlung seien prozesstaktischer Natur gewesen, was das formelhafte Anschreiben der Klägerin vom 26. Mai 2022 zeige (act. 123). Unbestritten ist somit, dass seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand bzw. besteht. Nicht bestritten im - 14 - vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte, dass Grund hierfür unter an- derem der andauernde "Rosenkrieg" im Scheidungsverfahren ist, von dem die Klägerin ebenfalls betroffen sei. Nicht substantiiert bestritten hat der Beklagte auch das klägerische Vorbringen, wonach er die Kindsmutter län- gere Zeit in einen Raum eingesperrt habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Bestreitungen zu diesen klägerischen Vorbringen bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden kön- nen. Die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Bestreitungen sind daher als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenfalls nicht substantiiert bestritten im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte die klägerische Behauptung, wonach er der Kindsmutter grundlos eine Persönlichkeitsstörung zugeschrieben habe. Nichts entgegenzuhalten hatte der Beklagte sodann zum Vorbringen der Klägerin, wonach sie bereit sei, Kontakt zu ihm aufzunehmen, schriftlich und im eigenen Tempo (act. 84). Erst mit Eingabe vom 21. März 2023 und damit verspätet (vgl. Art. 229 ZPO) brachte er vor, die Äusserungen seien prozesstaktischer Natur gewesen. Ebenfalls mit dieser Eingabe (act. 123) und damit verspätet (vgl. Art. 229 ZPO) reichte er seine Antwortmail vom 26. Mai 2022 ein. Wie die Klägerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (act. 133) zu Recht ausführt, fiel die Antwort des Beklagten vorwurfsvoll und konfron- tativ aus, als er unter anderem schrieb: "Ganz ehrlich: deine E-Mail klingt wie die monatlichen Berichte deiner Mutter D._____ an mich […] Schreibst du auch selbst was?" Auch schrieb er: "Meldest du dich auch noch, wenn für dich kein Geld im Gerichtsverfahren abfällt? Oder werde ich dann wie- der ignoriert?" (Beilage 1 zur Eingabe vom 21. März 2023). Soweit der Beklagte mit Berufung vorbringt, die Kontaktaufnahme sei im- mer wieder von der Kindsmutter vereitelt worden, ist dem zu entgegnen, dass dies gerade gegen seine Behauptung spricht, wonach die Klägerin jeden Kontakt zu ihm grundlos verweigere. Zudem hat er eine entspre- chende Behauptung erstmals mit Eingabe vom 21. März 2023 und damit zu spät vorgebracht (vgl. für das vorinstanzliche Verfahren Art. 229 ZPO; für das Berufungsverfahren Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat die Vorinstanz sodann nicht ungeprüft die Behauptung der Klägerin zur häuslichen Gewalt durch den Beklagten übernommen. Sie hat einzig wiedergegeben, dass die Klä- gerin Entsprechendes behauptet hat (angefochtener Entscheid E. 4.2). Zu- gleich hat sie aber auch ausgeführt, dass der Beklagte Ausführungen zur häuslichen Gewalt als Lügen bezeichnet hat (angefochtener Entscheid E. 4.1). Im Folgenden hat sie keine Feststellung zur häuslichen Gewalt ge- troffen, sondern ihren Entscheid darauf abgestellt, dass die Beziehung zwi- schen den Parteien unter den elterlichen Konflikten stark gelitten zu haben scheine, sie die gegenseitige Kontaktaufnahme nicht grundsätzlich verwei- gerten und beide Kontaktversuche unternommen hätten, die Klägerin mit- hin nicht ohne Grund aus eigenem Willen die persönliche Beziehung zum - 15 - Beklagten abgebrochen habe oder sich grundlos dem persönlichen Ver- kehr mit ihm entziehe. Jedenfalls trage die Klägerin nicht die (alleinige) Ver- antwortung, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört sei (ange- fochtener Entscheid E. 4.4). Dies ist angesichts vorstehender Ausführun- gen nicht zu beanstanden, zumal der Beweis, dass das persönliche Ver- halten des Kindes die Verweigerung oder Kürzung des Volljährigenunter- halts rechtfertigt, dem Beklagten obliegt. Zusammengefasst geht das Vorbringen in der Berufung zur Frage der per- sönlichen Zumutbarkeit fehl. 8. Verspätete Rügen Soweit der Beklagte in seinen Eingaben vom 17. April 2024 (Datum der Einreichung am Schalter des Schweizerischen Generalkonsulats in Frank- furt) und 16. Mai 2024 neue Rügen erhebt – etwa, die Vorinstanz hätte den Unterhalt anteilsmässig auf beide Elternteile aufteilen sollen –, sind diese zu spät erfolgt, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.2). 9. Kosten und Entschädigung 9.1. Die Berufung des Beklagten ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 (§ 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD i.V.m. § 11 VKD) sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteienschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung ist auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.45 vom 1. Mai 2024 E. 4.2.2; § 3 Abs. 1 lit. b und d und Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 15 % für die Eingabe vom 6. Mai 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteient- schädigung von gerundet Fr. 1'990.00. Die von der Klägerin als "effektive" Auslagen geltend gemachten Fr. 110.60 sind nicht belegt, weshalb sie pra- xisgemäss mit einer Pauschalen (3 %) abzugelten sind. 10. Unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Die Klägerin beantragt zufolge mutmasslicher Uneinbringlichkeit eines Pro- zesskostenvorschusses bzw. -beitrags für das Berufungsverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufungsantwort S. 26). - 16 - 10.2. 10.2.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. Damit wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Anders verhält es sich mit Bezug auf die Kosten für ihren Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zwar steht der Klägerin ein Anspruch auf Par- teientschädigung zu, der dazu bestimmt ist, die Kosten der berufsmässigen Vertretung abzudecken (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO, § 1 f. AnwT). Indessen verträgt es sich mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser allenfalls bei offensichtlich solventen Schuldnern – nicht, auf diese Weise das Inkassorisiko für die Entschädigung dem unent- geltlichen Rechtsbeistand aufzuerlegen (Urteil des Bundesge- richts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2). Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt daher, dass wenn die Parteientschädigung bei der Gegen- partei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen ist. Steht be- reits im Zeitpunkt des Entscheides fest, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, so kann der unentgeltliche Rechtsbei- stand bereits im laufenden Verfahren um Entschädigung aus der Gerichts- kasse ersuchen. Andernfalls muss der unentgeltliche Rechtsbeistand zu- nächst versuchen, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Gelingt dies nicht, so ist er aus der Gerichtskasse zu entschä- digen, sofern er dem Gericht glaubhaft machen kann, dass er versuchte, die Parteientschädigung einzubringen, dies aber nicht gelang (§ 12 Abs. 1 AnwT; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2). Insoweit der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse ent- schädigt wird, geht der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 10.2.2. Die Klägerin beantragt, dass die Parteientschädigung infolge wahrscheinli- cher Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gericht- kasse zu bezahlen sei (Berufungsantwort, S. 30). Sie begründet dies damit, dass es Inkassobemühungen bräuchte, was ihr, wenn überhaupt, nur in begrenztem Umfang zugemutet werden könne. Hinzu komme, dass der Be- klagte gegenüber der Mutter mitgeteilt habe, dass sie "erfolglos Pfändun- gen anleiern [könne], bis sie blau anlaufen". Zudem habe er ihrer Rechts- vertreterin geschrieben, dass er ihr "ab sofort und mit gründlicher Regel- mässigkeit schriftlich und verbal vor die Kniescheibe treten [werde]". Das Obergericht habe im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass ihre Be- sorgnis zur Uneinbringlichkeit begründet sei, weil der Beklagte versucht habe, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, dass er seiner - 17 - Mitwirkungspflicht unzureichend nachgekommen sei und dass er im Aus- land wohne (Berufungsantwort S. 26 f.). 10.2.3. Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gegenpar- tei unsicher ist oder diese nicht erfolgreich belangt werden kann. Grund- sätzlich sind der obsiegenden Partei gewisse eigene Inkassobemühungen, auch im Ausland, zuzumuten. Uneinbringlichkeit wird regelmässig ange- nommen, wenn die Gegenpartei unbekannten Aufenthalts ist oder in einem Staat ihren Wohnsitz hat, in dem eine Vollstreckung des Urteils mit beson- deren Schwierigkeiten verbunden ist. Für den Nachweis der Uneinbring- lichkeit genügt blosses Glaubhaftmachen (EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 13 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Allein blosse Inkassobemühungen reichen nach dem Gesagten für die An- nahme einer Uneinbringlichkeit nicht aus. Allerdings erschweren vorliegend nicht nur diese die Einbringlichkeit der der Klägerin zugesprochenen Par- teientschädigung, sondern vielmehr auch der konstante Unwille des Be- klagten, seiner Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin nachzukommen (so auch ZSU.2023.168 E. 8.4.3). Da zudem glaubhaft ist, dass die Klägerin mit ihrem monatlichen Einkommen von rund Fr. 1'490.00 ihren Bedarf nicht bestreiten kann (Berufungsantwort S. 27 f.) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos war, ist der Klägerin (aufgrund der mutmasslichen Uneinbring- lichkeit der ihr vom Beklagten zu ersetzenden Parteikosten) die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der unentgeltliche Rechts- vertreter direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird, soweit ihr Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ge- währt und Rechtsanwalt Eric Hemmerling, Frick, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klä- gerin, Eric Hemmerling, Frick, für das Berufungsverfahren die gerichtlich auf Fr. 1'990.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Partei- entschädigung zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird dem unent- geltlichen Rechtsvertreter, Eric Hemmerling, direkt aus der Obergerichts- - 18 - kasse bezahlt. Der Anspruch geht in diesem Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'473.30 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 26.70 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 6. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker