Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […]