3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu Unrecht verneint und nicht geprüft hat, ob die Klage des Gesuchstellers aussichtslos erscheint. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.