Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob die Klage des Gesuchstellers in diesem Sinne aussichtslos erscheint. Da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient, ist es dem Obergericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, als erstes Gericht im Instanzenzug über die Gewinnaussichten bzw. Verlustgefahren der Klage zu befinden. -9-