Dessen Kosten (Kosten der Beweisführung gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) dürften mutmasslich erheblich mehr als die dem Gesuchsteller verbleibenden Fr. 585.00 betragen. Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die im Verfahren VZ.2023.45 anfallenden Prozesskosten innerhalb von einem bis zwei Jahren zu tilgen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist der Gesuchsteller deshalb als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend gemachte Lohnpfändung bei der Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.