Die sich daraus ergebende Entschädigung von total Fr. 3'536.00 (= Fr. 2'210.00 + 2 x Fr. 663.00) kann nach § 7 Abs. 1 AnwT wegen ausserordentlicher Aufwendungen (z.B. bei ausgedehnten Beweiserhebungen) um bis zu 50 %, d.h. Fr. 1'768.00, erhöht werden. Das Anwaltshonorar ist damit auf gesamthaft Fr. 5'304.00 zu veranschlagen. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie 8,1 % MWSt. Die Parteientschädigung wird sich demnach auf (gerundet) ca. Fr. 5'900.00 belaufen. -8-