2012, N. 13 zu Art. 246 ZPO). Für die zweite Rechtsschrift ist gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 30 % der Grundentschädigung, d.h. Fr. 663.00, zu rechnen. Für die Stellungnahme zum aller Voraussicht nach zu erstellenden Gutachten ist nach Massgabe von § 6 Abs. 3 AnwT ein weiterer Zuschlag von 30 % der Grundentschädigung, d.h. Fr. 663.00, einzuberechnen. Die sich daraus ergebende Entschädigung von total Fr. 3'536.00 (= Fr. 2'210.00 + 2 x Fr. 663.00) kann nach § 7 Abs. 1 AnwT wegen ausserordentlicher Aufwendungen (z.B. bei ausgedehnten Beweiserhebungen) um bis zu 50 %, d.h. Fr. 1'768.00, erhöht werden.