3.2.3.3. Zur Parteientschädigung zählen nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Aus § 3 Abs. 1 lit. a AnwT errechnet sich im vorliegenden Fall eine Grundentschädigung von Fr. 2'210.00 (= Fr. 1'110.00 + Fr. 1'100.00 [22 % des Streitwerts von Fr. 5'000.00]). In Anbetracht der Art und Komplexität des Streitgegenstands wird die Vorinstanz nach durchgeführter Verhandlung – da die Streitsache in diesem Zeitpunkt voraussichtlich nicht spruchreif sein wird – einen Schriftenwechsel für die Replik und Duplik anordnen (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 13 zu Art.