3.2.3.2. Gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt der Grundansatz der Gerichtskosten im Verfahren VZ.2023.45 Fr. 1'450.00 (= Fr. 900.00 + Fr. 550.00 [11 % des Streitwerts von Fr. 5'000.00]). Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, wovon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen ist, kann der Grundansatz gestützt auf § 7 Abs. 2 VKD um bis zu 50 %, d.h. Fr. 725.00, auf Fr. 2'175.00 erhöht werden. Folglich ist im Verfahren VZ.2023.45 – ohne voraussichtlich zu erstellendes Gutachten – mit Gerichtskosten von total Fr. 2'175.00 zu rechnen.