Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Teilklage vom 27. November 2023 die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer Teilgenugtuung von Fr. 5'000.00. Aufgrund der soeben gemachten Ausführungen ist die Vorinstanz bei der Berechnung der mutmasslichen Gerichtskosten und der mutmasslichen Parteientschädigung zu Recht von diesem Betrag als Streitwert ausgegangen. Vorbehaltene weitere Ansprüche und ein höheres Streitinteresse des Gesuchstellers sind nach der soeben dargestellten Lehre und Rechtsprechung bei der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.