Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Der Streitwert einer Teilklage erschöpft sich im eingeklagten Teilbetrag (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.3). Vorbehaltene Ansprüche finden bei der Streitwertbemessung keine Berücksichtigung (so explizit Art. 51 Abs. 3 BGG). Unerheblich ist schliesslich das höhere Streitinteresse der Parteien (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 8.3;