3.2.3. 3.2.3.1. In vermögensrechtlichen Streitsachen wie der vorliegenden, welche im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zu behandeln sind, bemessen sich im Kanton Aargau sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Parteientschädigung) nach dem Streitwert (vgl. § 7 Abs. 1 VKD, § 3 Abs. 1 AnwT). Für die Berechnung des Streitwerts wird in § 4 VKD und in § 4 AnwT jeweils auf die ZPO verwiesen.