118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die eigenen Anwaltskosten des Gesuchstellers sind nicht mit dem (regelmässig verminderten) Honorar, das ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beanspruchen kann, gleichzusetzen. Bei der Schätzung der eigenen Parteikosten sind die normalen Anwaltskosten zu berücksichtigen, die der Gesuchsteller im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu tragen hätte. Auszugehen ist auch diesbezüglich von den kantonalen Gebührentarifen.