(teilweisen) Unterliegens – nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Anwaltskosten der Gegenpartei sind für die mutmasslich dem Gesuchsteller entstehenden Prozesskosten deshalb lediglich dann relevant, wenn bereits ein Sicherstellungsbegehren gestellt worden ist, da der Gesuchsteller von der Sicherstellungspflicht – wie auch von der Vorschusspflicht – bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entbunden werden kann (Art. 118 Abs. 1 lit.