c - e ZPO). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Pauschale für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Parteikosten zählen ebenfalls zu den Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Allerdings befreit die unentgeltliche Rechtspflege – für den Fall eines -6-