In vermögensrechtlichen Streitigkeiten gelangt in der Regel ein streitwertabhängiger Gebührentarif zur Anwendung, während der kantonale Gesetzgeber für die Entscheidgebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen die Gebühr aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts zu bemessen ist. In den Gebührentarifen vorgesehene und für das Hauptverfahren vorhersehbare Zu- und Abschläge sind ebenso zu berücksichtigen wie zu erwartende und vom Gesuchsteller zu bevorschussende Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der allfälligen Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. c - e ZPO).