3.2.2. Die Gerichtskosten sind unter Zuhilfenahme der kantonalen Gebührentarife (vgl. Art. 96 ZPO) abzuschätzen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten gelangt in der Regel ein streitwertabhängiger Gebührentarif zur Anwendung, während der kantonale Gesetzgeber für die Entscheidgebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen die Gebühr aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts zu bemessen ist.