Dies gelte erst recht für die Parteikosten gemäss AnwT, nach welchem – aufgrund der wegen des zu tiefen Streitwerts der Teilklage offensichtlich bereits massiv zu tiefen und nicht kostendeckenden Ausgangsentschädigung – für jede zusätzliche Eingabe und Verhandlung wenigstens ein maximaler Zuschlag von jeweils 30 % (sicher ca. fünf bis sechs Mal) vorzusehen wäre. Erst recht wären anschliessend auch die Zuschläge für ausserordentliche Aufwendungen wegen umfangreichem und komplexem (medizinischen) Aktenmaterial und ausgedehnten Beweiserhebungen einzurechnen, also mindestens 50 %.