Aufgrund des Aktenumfangs von mehreren hundert Seiten werde schon bei der Gerichtsgebühr ein Zuschlag von mindestens 50 % vorgenommen werden. Dies gelte erst recht für die Parteikosten gemäss AnwT, nach welchem – aufgrund der wegen des zu tiefen Streitwerts der Teilklage offensichtlich bereits massiv zu tiefen und nicht kostendeckenden Ausgangsentschädigung – für jede zusätzliche Eingabe und Verhandlung wenigstens ein maximaler Zuschlag von jeweils 30 % (sicher ca. fünf bis sechs Mal) vorzusehen wäre.