2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei aktenwidrig und damit willkürlich von völlig unrealistischen Prozesskosten von nur Fr. 4'200.00 ausgegangen. Alleine mit der aktenwidrig ignorierten doppelten Beilagendokumentation seien für Kopien rund Fr. 400.00 angefallen (exkl. Schlichtung, Porto, Reisekosten, MWSt, Telefon etc.). Die Vorinstanz sei unzulässigerweise und aktenwidrig ohne jeden Bezug zum konkreten Fall nur vom abstrakten Streitwert von Fr. 5'000.00 ausgegangen. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass es sich nur um eine Teilklage handle.