2. 2.1. Die Vorinstanz wies das vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren VZ.2023.45 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe nicht belegt, dass er zur Zeit stellenlos sei und Arbeitslosentaggelder von Fr. 2'800.00 erhalte. Gemäss den eingereichten Belegen habe sein monatliches Einkommen im Jahr 2021 Fr. 4'344.25 und zu Beginn des Jahres 2023 Fr. 3'826.05 betragen. Bis Ende September 2023 habe er in der Q._____ gearbeitet und einen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 zuzüglich eines 13. Monatslohns erzielt.