Auch für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. Mwst)." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht -3-