3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Dezember 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Bewilliggung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand abgewiesen wurde und das Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege sowie zur Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren sei stattdessen gutzuheissen