Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.4 (VZ.2023.45) Art. 24 Entscheid vom 9. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Thür, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ reichte am 27. November 2023 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage ein, mit welcher er beantragte, die B._____ AG sei teilklageweise zu verpflichten, ihm eine Teilgenugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. August 2010 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage, insbe- sondere für den weiteren Schaden (wie z.B. Erwerbsausfall, Haushalts- schaden, Auslagen und die restliche Genugtuung). Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 13. De- zember 2023 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Dezember 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Bewilliggung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie die Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbei- stand abgewiesen wurde und das Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege sowie zur Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren sei stattdessen gutzuheissen Auch für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege sowie die Bestellung des Unterzeichneten als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. Mwst)." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht -3- werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren VZ.2023.45 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe nicht belegt, dass er zur Zeit stellenlos sei und Arbeitslosentaggelder von Fr. 2'800.00 erhalte. Gemäss den eingereichten Belegen habe sein monat- liches Einkommen im Jahr 2021 Fr. 4'344.25 und zu Beginn des Jahres 2023 Fr. 3'826.05 betragen. Bis Ende September 2023 habe er in der Q._____ gearbeitet und einen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 zuzüglich eines 13. Monatslohns erzielt. Bei diesem Bruttolohn sei wegen fehlender Lohn- abrechnungen geschätzt von einem Nettolohn von Fr. 4'400.00 auszuge- hen. Die Arbeitslosenentschädigung dürfte 70 % davon, also Fr. 3'080.00 pro Monat betragen. Die Einkünfte des Gesuchstellers seien damit auf Fr. 3'080.00 festzusetzen. Das prozessrechtliche Existenzminimum sei auf Fr. 2'719.15 (Grundbetrag Fr. 850.00, 25 % Zuschlag Fr. 212.50, Hypothe- karzins/Miete Fr. 875.00, obligatorische Krankenversicherung Fr. 440.00, Steuern Fr. 341.65) zu veranschlagen. Weitere im Existenzminimum zu be- rücksichtigende Zuschläge seien nicht geltend gemacht worden oder nicht ausgewiesen. Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein monatlicher Freibe- trag von Fr. 360.85. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 5'000.00 sei mit Ge- richtskosten von rund Fr. 1'500.00 und Parteikosten von rund Fr. 2'700.00 (bei einem doppelten Schriftenwechsel) zu rechnen. Die Prozesskosten be- liefen sich damit geschätzt auf total Fr. 4'200.00. Bei einem doppelten Schriftenwechsel sei von einer Verfahrensdauer von über einem Jahr aus- zugehen. Bei einer Abzahlungsfrist von einem Jahr sei es dem Gesuchstel- ler möglich, aus dem Überschuss Prozesskosten von bis zu Fr. 4'330.20 zu begleichen. Folglich sei das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen. -4- 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei aktenwidrig und damit willkürlich von völlig unrealisti- schen Prozesskosten von nur Fr. 4'200.00 ausgegangen. Alleine mit der aktenwidrig ignorierten doppelten Beilagendokumentation seien für Kopien rund Fr. 400.00 angefallen (exkl. Schlichtung, Porto, Reisekosten, MWSt, Telefon etc.). Die Vorinstanz sei unzulässigerweise und aktenwidrig ohne jeden Bezug zum konkreten Fall nur vom abstrakten Streitwert von Fr. 5'000.00 ausgegangen. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass es sich nur um eine Teilklage handle. Hinter dem Teilklagestreitwert stehe ein massiv höheres, geradezu existenzielles Interesse des Klägers (hier offen- sichtlich siebenstellig bei Haushaltschaden, Lohnverlust etc. seit 2010) und dementsprechend "hartnäckigerem" Prozessverlauf. Hinzu komme die spezielle Natur der eingereichten Klage, in der es um einen bereits per se komplexen Personenschaden mit zusätzlich gerichtsnotorisch hochumstrit- tener Haftungsvorfrage betreffend einen Arztfehler gehe. Nur schon die Kosten der bereits beantragten Begutachtung würden ein Mehrfaches der willkürlich berechneten Gerichtskosten von angeblich nur Fr. 1'500.00 be- tragen (erst recht bei der sehr umfangreichen und komplexen Aktenlage mit jahrzehntelangem medizinischem Verlauf), betrage doch der Stunden- ansatz eines medizinischen Fachgutachters Fr. 350.00 bis z.T. Fr. 500.00. Der massive Mehraufwand werde bei den Gerichtskosten wie auch bei den Parteikosten zu den nach Tarif maximal möglichen Zuschlägen führen. Auf- grund des Aktenumfangs von mehreren hundert Seiten werde schon bei der Gerichtsgebühr ein Zuschlag von mindestens 50 % vorgenommen wer- den. Dies gelte erst recht für die Parteikosten gemäss AnwT, nach welchem – aufgrund der wegen des zu tiefen Streitwerts der Teilklage offensichtlich bereits massiv zu tiefen und nicht kostendeckenden Ausgangsentschädi- gung – für jede zusätzliche Eingabe und Verhandlung wenigstens ein ma- ximaler Zuschlag von jeweils 30 % (sicher ca. fünf bis sechs Mal) vorzuse- hen wäre. Erst recht wären anschliessend auch die Zuschläge für ausser- ordentliche Aufwendungen wegen umfangreichem und komplexem (medi- zinischen) Aktenmaterial und ausgedehnten Beweiserhebungen einzu- rechnen, also mindestens 50 %. Der effektive Aufwand für die Teilklage betrage bis jetzt bereits 37 Stunden bei einem mit dem Gesuchsteller ver- einbarten Stundenansatz von Fr. 300.00. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums die gegen den Gesuchsteller verfügte Lohnpfändung nicht berücksichtigt. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). -5- Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hin- gegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegen- partei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- zubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1). 3.2.2. Die Gerichtskosten sind unter Zuhilfenahme der kantonalen Gebührentarife (vgl. Art. 96 ZPO) abzuschätzen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten gelangt in der Regel ein streitwertabhängiger Gebührentarif zur Anwen- dung, während der kantonale Gesetzgeber für die Entscheidgebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen einen Gebührenrahmen vorsieht, in- nerhalb dessen die Gebühr aufgrund der Schwierigkeit und Bedeutung des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts zu bemessen ist. In den Gebüh- rentarifen vorgesehene und für das Hauptverfahren vorhersehbare Zu- und Abschläge sind ebenso zu berücksichtigen wie zu erwartende und vom Ge- suchsteller zu bevorschussende Kosten der Beweisführung, der Überset- zung und der allfälligen Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. c - e ZPO). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Pauschale für das Schlichtungsverfah- ren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Parteikosten zählen ebenfalls zu den Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Allerdings befreit die unentgeltliche Rechtspflege – für den Fall eines -6- (teilweisen) Unterliegens – nicht von der Bezahlung einer Parteientschädi- gung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Anwaltskosten der Gegenpartei sind für die mutmasslich dem Gesuch- steller entstehenden Prozesskosten deshalb lediglich dann relevant, wenn bereits ein Sicherstellungsbegehren gestellt worden ist, da der Gesuchstel- ler von der Sicherstellungspflicht – wie auch von der Vorschusspflicht – bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entbunden werden kann (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die eigenen Anwaltskosten des Gesuchstellers sind nicht mit dem (regelmässig verminderten) Honorar, das ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beanspruchen kann, gleichzusetzen. Bei der Schätzung der eigenen Parteikosten sind die normalen Anwaltskosten zu berücksichtigen, die der Gesuchsteller im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu tragen hätte. Auszugehen ist auch diesbe- züglich von den kantonalen Gebührentarifen. Bei der Abschätzung der vom Gesuchsteller zu tragenden Prozesskosten handelt es sich um eine prospektive, mit entsprechenden Unsicherheiten behaftete Einschätzung, wobei keine (lediglich mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu erreichende) Genauigkeit zu fordern ist. Es ist zu Be- ginn eines Verfahrens mit dem durchschnittlichen Aufwand, wie er bei ei- nem Verfahren dieser Art gewöhnlich anfällt, zu kalkulieren (zum Ganzen DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 352 ff.). 3.2.3. 3.2.3.1. In vermögensrechtlichen Streitsachen wie der vorliegenden, welche im ver- einfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zu behandeln sind, bemessen sich im Kanton Aargau sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung (Parteientschädigung) nach dem Streitwert (vgl. § 7 Abs. 1 VKD, § 3 Abs. 1 AnwT). Für die Berechnung des Streitwerts wird in § 4 VKD und in § 4 AnwT jeweils auf die ZPO verwiesen. Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälli- gen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Der Streitwert einer Teilklage erschöpft sich im ein- geklagten Teilbetrag (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.3). Vorbehaltene Ansprüche finden bei der Streitwertbemes- sung keine Berücksichtigung (so explizit Art. 51 Abs. 3 BGG). Unerheblich ist schliesslich das höhere Streitinteresse der Parteien (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 8.3; MATTHIAS STEIN-WIGGER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 91 ZPO; CHRISTIAN KÖLZ, in: Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 91 ZPO). -7- Der Gesuchsteller verlangt mit seiner Teilklage vom 27. November 2023 die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer Teilgenugtuung von Fr. 5'000.00. Aufgrund der soeben gemachten Ausführungen ist die Vor- instanz bei der Berechnung der mutmasslichen Gerichtskosten und der mutmasslichen Parteientschädigung zu Recht von diesem Betrag als Streit- wert ausgegangen. Vorbehaltene weitere Ansprüche und ein höheres Streitinteresse des Gesuchstellers sind nach der soeben dargestellten Lehre und Rechtsprechung bei der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. 3.2.3.2. Gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt der Grundansatz der Gerichtskosten im Verfahren VZ.2023.45 Fr. 1'450.00 (= Fr. 900.00 + Fr. 550.00 [11 % des Streitwerts von Fr. 5'000.00]). Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, wovon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen ist, kann der Grundansatz gestützt auf § 7 Abs. 2 VKD um bis zu 50 %, d.h. Fr. 725.00, auf Fr. 2'175.00 erhöht werden. Folglich ist im Verfahren VZ.2023.45 – ohne voraussichtlich zu erstellendes Gutachten – mit Ge- richtskosten von total Fr. 2'175.00 zu rechnen. 3.2.3.3. Zur Parteientschädigung zählen nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Aus § 3 Abs. 1 lit. a AnwT errechnet sich im vorliegenden Fall eine Grundentschädigung von Fr. 2'210.00 (= Fr. 1'110.00 + Fr. 1'100.00 [22 % des Streitwerts von Fr. 5'000.00]). In An- betracht der Art und Komplexität des Streitgegenstands wird die Vorinstanz nach durchgeführter Verhandlung – da die Streitsache in diesem Zeitpunkt voraussichtlich nicht spruchreif sein wird – einen Schriftenwechsel für die Replik und Duplik anordnen (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 13 zu Art. 246 ZPO). Für die zweite Rechtsschrift ist gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 30 % der Grundentschädigung, d.h. Fr. 663.00, zu rechnen. Für die Stellungnahme zum aller Voraussicht nach zu erstellenden Gutachten ist nach Massgabe von § 6 Abs. 3 AnwT ein weiterer Zuschlag von 30 % der Grundentschädigung, d.h. Fr. 663.00, einzuberechnen. Die sich daraus er- gebende Entschädigung von total Fr. 3'536.00 (= Fr. 2'210.00 + 2 x Fr. 663.00) kann nach § 7 Abs. 1 AnwT wegen ausserordentlicher Aufwen- dungen (z.B. bei ausgedehnten Beweiserhebungen) um bis zu 50 %, d.h. Fr. 1'768.00, erhöht werden. Das Anwaltshonorar ist damit auf gesamthaft Fr. 5'304.00 zu veranschlagen. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie 8,1 % MWSt. Die Parteientschädigung wird sich demnach auf (gerundet) ca. Fr. 5'900.00 be- laufen. -8- 3.2.3.4. Gemäss obigen Erwägungen ist im Verfahren VZ.2023.45 von Prozesskos- ten von total Fr. 8'075.00 (Fr. 2'175.00 + Fr. 5'900.00) auszugehen. Beim von der Vorinstanz errechneten monatlichen Freibetrag von Fr. 360.85 würde der Gesuchsteller rund 22,4 Monate benötigen, um Prozesskosten in dieser Höhe zu bezahlen. Da es sich um einen Arzthaftungsfall handelt, in welchem strittig ist, ob auf Seiten der Beklagten aus medizinischer Sicht lege artis vorgegangen wurde, wird die Vorinstanz voraussichtlich auch ein Gutachten i.S.v. Art. 183 ff. ZPO einholen müssen. Dessen Kosten (Kosten der Beweisführung gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) dürften mutmasslich erheblich mehr als die dem Gesuchsteller verbleibenden Fr. 585.00 betra- gen. Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die im Verfahren VZ.2023.45 anfallenden Prozesskosten innerhalb von einem bis zwei Jah- ren zu tilgen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist der Gesuchstel- ler deshalb als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend gemachte Lohnpfändung bei der Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. 3.3. Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob die Klage des Gesuchstellers in diesem Sinne aussichtslos erscheint. Da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskon- trolle des erstinstanzlichen Entscheids dient, ist es dem Obergericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, als erstes Gericht im Instanzenzug über die Gewinnaussichten bzw. Verlustgefahren der Klage zu befinden. -9- 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung die Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu Unrecht verneint und nicht geprüft hat, ob die Klage des Gesuchstellers aussichtslos er- scheint. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat dem Gesuch- steller die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ihm durch die Bezirksgerichtskasse Aarau als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren weggefallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 11 - Aarau, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber