Es soll verhindert werden, dass Querulanten durch feindseliges Verhalten dem Richter gegenüber Einfluss auf die Bildung des Spruchkörpers nehmen können (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Damit ist indirekt auch gesagt, dass nicht jedes, gegen einen Richter gerichtetes querulatorisches Verhalten einen Ausstandsgrund begründet. Die der Feindschaft zugrundeliegenden Differenzen müssen vielmehr derart erheblich sein, dass sie für die Parteien unüberwindbar erscheinen sowie von einer gewissen Aktualität sein (URBACH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 47 ZPO).