Eine allfällige Antipathie allein führt nicht zum Ausstand i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, sondern muss dafür eine gewisse Intensität und Gegenseitigkeit erreichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erwecken einseitige Angriffe einer Partei gegenüber einem Richter nicht per se den Eindruck der Voreingenommenheit; vielmehr sei erforderlich, dass der Richter selbst auch feindliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Es soll verhindert werden, dass Querulanten durch feindseliges Verhalten dem Richter gegenüber Einfluss auf die Bildung des Spruchkörpers nehmen können (BGE 134 I 20 E. 4.3.2).