1.2. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gemeinsam eingereichte Begehren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO analog). Die Ausstandsbegehren von […] A._____ und […] B._____ in den Verfahren ZSU.2024.49 und ZSU.2024.92 betreffen dieselben Beteiligten und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt bzw. eine identische Begründung zugrunde. Damit stehen die Verfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sie gemeinsam zu behandeln sind.