Wie schon in erster Instanz, ist die Beklagte auch vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht ausgeführt. Ihr ist damit auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]