5. Da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers mangels Vollstreckbarkeit (vgl. E. 2.1 oben) im Umfang von Fr. 28'000.00 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, erweist sich die gegen den angefochtenen Entscheid erhobene Beschwerde des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen.