81 Abs. 1 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Zwar mag die Beklagte dem Kläger die für einen liquiden Beweis eines allfälligen Rückforderungsanspruchs erforderlichen Unterlagen vergleichswidrig nicht "unaufgefordert" und so in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht -7- nicht ausgehändigt haben. Einen Urkundenbeweis für ein geradezu wider Treu und Glauben erfolgtes Zurückhalten der Belege vermochte der Kläger aber nicht vorzulegen.