Die Parteien haben keine Pflicht, den Eintritt der Bedingung zu fördern, und auch nicht die Pflicht, ihre eigenen Interessen dafür zu opfern (vgl. ROTH PELLANDA, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 156 OR). Ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, hat grundsätzlich auch das Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Diese Prüfung kann den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens jedoch sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt ist, was im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung der Fall ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG;