Zwar ist auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht ausgeschlossen, Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) einzuwenden. Wie nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz zu verweigern und im Zweifel Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen), stellt nun aber auch nicht jede Vereitelung des Bedingungseintrittes durch den bedingt Verpflichteten einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Das Verhalten der Partei, welche den Eintritt bzw. das Ausbleiben der Bedingung verursacht, muss unter Berücksichtigung aller Umstände nach den Regeln des Vertrauensprinzips geprüft werden.