4.3. Anzufügen ist, dass offengelassen werden kann, ob der Beklagten (was der Kläger sinngemäss vorbringt) eine gegen Treu und Glauben verstossende Verhinderung des Bedingungseintritts (vgl. Art. 156 OR) – die Bezifferung seines (allfälligen) Rückforderungsanspruchs mittels von der Beklagten auszuhändigenden Rechnungsbelegen für die "Kosten der Operation" – vorzuwerfen wäre. Zwar ist auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht ausgeschlossen, Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) einzuwenden.