3.3. In ihrer Beschwerdeantwort bestreitet die Beklagte die Ausführungen des Klägers unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung der Durchführung der Operation und der Bezahlung von Fr. 28'000.00 am 13. Juni 2022. 4. 4.1. Vorliegend ist einzig strittig, ob dem Kläger für einen höheren Betrag als Fr. 2'000.00 definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der von den Parteien vor der Staatsanwaltschaft S._____ am 11. November 2021 abgeschlossene Vergleich gemäss Art. 316 StPO grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung ermächtigt (STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 80 SchKG; LANDS- -6-