3.2. In seiner Beschwerde wendet der Kläger ein, es liege keine Rechnung, sondern nur eine Offerte ("offre") vom 30. Mai 2022 über Fr. 28'000.00 vor. Entgegen dem Vergleich habe ihm die Beklagte nicht "unaufgefordert" die Rechnung der Operation vorgelegt. Die Klinik habe ihm eine "standardmässige Rechnung" mit der Begründung "Arztgeheimnis" verweigert. Die Fr. 28'000.00 seien wohl nicht nur für die anvisierte Operation, sondern auch für "weitere ästhetische Eingriffe", welche in einer Klinik für plastische und Schönheitschirurgie "üblich" seien, verwendet worden.