Alle weiteren von der Beklagten geltend gemachten Kosten (Reisen zum Spital, Hotelübernachtung) könnten nach einer Auslegung des Vergleichs nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR) im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Kosten der Operation" (Wendung gemäss Vergleich), worunter nur die mit dem Spitalaufenthalt notwendigerweise verbundenen Kosten zählten (welche mit der "Rechnung" der C._____ SA über Fr. 28'000.00 vollständig gedeckt seien), verstanden werden.