Es sei weder Sache des Rechtsöffnungsrichters noch Idee des Rechtsöffnungsverfahrens, die "Rechnungsstellung" einer medizinischen Fachperson zu überprüfen. Folglich verfange das Argument des Klägers, die Kosten für die Operation seien zu hoch, nicht. Für Fr. 28'000.00 sei somit keine Rechtsöffnung zu erteilen. Für die restlichen Fr. 2'000.00 könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden: Alle weiteren von der Beklagten geltend gemachten Kosten (Reisen zum Spital, Hotelübernachtung) könnten nach einer Auslegung des Vergleichs nach dem Vertrauensprinzip (Art.