eines allfälligen Differenzbetrages (tiefere oder keine Kosten der Operation) habe der Kläger ein Rückforderungsrecht gegenüber der Beklagten. Vorliegend stelle sich nur die Frage der Rückzahlung der Differenz zwischen den Operationskosten und den vorausbezahlten Fr. 30'000.00. Hierbei handle es sich um eine Suspensivbedingung, da die Höhe der Rückzahlung von der Höhe der für die Operation "in Rechnung gestellten Kosten" abhänge. Beide Parteien hätten "Unterlagen" beigelegt, welche die Kosten auf Fr. 28'000.00 bezifferten. Es sei weder Sache des Rechtsöffnungsrichters noch Idee des Rechtsöffnungsverfahrens, die "Rechnungsstellung" einer medizinischen Fachperson zu überprüfen.