3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, mit dem vor der Staatsanwaltschaft S._____ am 11. November 2021 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich nach Art. 316 StPO liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Im Vergleich habe sich der Kläger (u.a.) zur Zahlung von Fr. 30'000.00 an die Beklagte verpflichtet, sollte diese sich zu einer Operation am […] entscheiden. In diesem Fall werde die Zahlung mit Vorlage der Anmeldung der Operation fällig. Nach erfolgter Operation müsse die Beklagte die Belege für die "Kosten der Operation" unaufgefordert dem Kläger zustellen. Im Umfang -5-