Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unerheblich ist, dass Art. 81 Abs. 1 SchKG den ausstehenden Eintritt einer Suspensivbedingung nicht als explizites Verteidigungsmittel vorsieht (vgl. BGE 140 III 180 E. 5.2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 2 zu Art. 81 SchKG);