Bei suspensiv bedingten Urteilen bzw. Urteilssurrogaten, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt (vgl. Art. 151 Abs.1 OR), darf definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger liquide durch Urkunden bewiesen wird, es sei denn, der Eintritt der Bedingung wird vom Schuldner vorbehaltlos anerkannt oder wenn er notorisch oder gerichtsnotorisch ist (BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Es steht dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, hierüber ein ausgedehntes Beweisverfahren zu führen. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen ist (ZR 1982 S. 27 und ZR 1988 S. 162;