2. 2.1. Ein gerichtlicher Vergleich (als Urteilssurrogat) berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern er den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht darf einen Vergleich vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob er den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 143 III 564 E. 4.2 und 4.4.4; Entscheid des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2).