2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 12. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe: 20. Februar 2024) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, ihm sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu erteilen. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Beschwerdeabweisung.