Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.47 (SR.2023.566) Art. 32 Entscheid vom 26. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 30'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Juni 2022. Als Forderungsur- kunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " offene Rechnung vom 19.06.2023 gemäss Gerichts-Vergleich vom 11. November 2021, Ziffer 1, Punkt 3 und gemäss email vom 2. Mai 2023 sowie weiteren vorliegenden Rechtsbeschlüssen und emails." Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 4. Dezember 2023 (Postaufgabe: 5. Dezember 2023) er- suchte der Kläger das Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöff- nung für die betriebene Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte sinngemäss, die Rechtsöffnung sei abzuweisen. 2.3. Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ […] wird dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2022. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 12. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe: 20. Februar 2024) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, ihm sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu er- teilen. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während die Rechtsanwendung von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition geprüft werden kann, ist die Prüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür be- schränkt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2017, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Ein gerichtlicher Vergleich (als Urteilssurrogat) berechtigt wie ein gerichtli- cher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern er den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleis- tung verpflichtet (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht darf einen Vergleich vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob er den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezah- lung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 143 III 564 E. 4.2 und 4.4.4; Ent- scheid des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2). Die Summe kann sich dabei auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1). Bei suspensiv bedingten Urteilen bzw. Urteilssurrogaten, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt (vgl. Art. 151 Abs.1 OR), darf definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger liquide durch Urkunden bewiesen wird, es sei denn, der Eintritt der Bedingung wird vom Schuldner vorbehaltlos aner- kannt oder wenn er notorisch oder gerichtsnotorisch ist (BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Es steht dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, hierüber ein ausge- dehntes Beweisverfahren zu führen. Der Schuldner kann den Gegenbe- weis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen ist (ZR 1982 S. 27 und ZR 1988 S. 162; a.M. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 113). Kann der Beweis nicht liquide erbracht werden, muss der Gläubiger in einem zweiten materiellen Urteil den Eintritt der Bedingung -4- feststellen lassen. Bevor darüber nicht entschieden wurde, muss das Be- gehren mangels Vollstreckbarkeit abgewiesen werden (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 44 f. zu Art. 80 SchKG; vgl. auch VOCK/AEPPLI-WIRZ, in: Schulthess-Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 80 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Un- erheblich ist, dass Art. 81 Abs. 1 SchKG den ausstehenden Eintritt einer Suspensivbedingung nicht als explizites Verteidigungsmittel vorsieht (vgl. BGE 140 III 180 E. 5.2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 2 zu Art. 81 SchKG); der Nach- weis des Bedingungseintritts (vgl. oben) ist bereits Voraussetzung der Voll- streckbarkeit des Titels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.2). 2.2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist indessen nicht gehalten, den angefoch- tenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwer- debegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Be- anstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen aber- mals umfassend prüfen. Demgegenüber kann die Beschwerdeinstanz die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.100 vom 4. Juli 2022 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 147 III 176 E. 4.2.1 analog). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, mit dem vor der Staatsanwaltschaft S._____ am 11. November 2021 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich nach Art. 316 StPO liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Im Ver- gleich habe sich der Kläger (u.a.) zur Zahlung von Fr. 30'000.00 an die Be- klagte verpflichtet, sollte diese sich zu einer Operation am […] entscheiden. In diesem Fall werde die Zahlung mit Vorlage der Anmeldung der Operation fällig. Nach erfolgter Operation müsse die Beklagte die Belege für die "Kosten der Operation" unaufgefordert dem Kläger zustellen. Im Umfang -5- eines allfälligen Differenzbetrages (tiefere oder keine Kosten der Ope- ration) habe der Kläger ein Rückforderungsrecht gegenüber der Beklagten. Vorliegend stelle sich nur die Frage der Rückzahlung der Differenz zwi- schen den Operationskosten und den vorausbezahlten Fr. 30'000.00. Hier- bei handle es sich um eine Suspensivbedingung, da die Höhe der Rück- zahlung von der Höhe der für die Operation "in Rechnung gestellten Kos- ten" abhänge. Beide Parteien hätten "Unterlagen" beigelegt, welche die Kosten auf Fr. 28'000.00 bezifferten. Es sei weder Sache des Rechtsöff- nungsrichters noch Idee des Rechtsöffnungsverfahrens, die "Rechnungs- stellung" einer medizinischen Fachperson zu überprüfen. Folglich verfange das Argument des Klägers, die Kosten für die Operation seien zu hoch, nicht. Für Fr. 28'000.00 sei somit keine Rechtsöffnung zu erteilen. Für die restlichen Fr. 2'000.00 könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden: Alle weiteren von der Beklagten geltend gemachten Kosten (Reisen zum Spital, Hotelübernachtung) könnten nach einer Auslegung des Vergleichs nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR) im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Kosten der Operation" (Wendung gemäss Vergleich), worunter nur die mit dem Spitalaufenthalt notwendigerweise verbundenen Kosten zählten (welche mit der "Rechnung" der C._____ SA über Fr. 28'000.00 vollständig gedeckt seien), verstanden werden. 3.2. In seiner Beschwerde wendet der Kläger ein, es liege keine Rechnung, sondern nur eine Offerte ("offre") vom 30. Mai 2022 über Fr. 28'000.00 vor. Entgegen dem Vergleich habe ihm die Beklagte nicht "unaufgefordert" die Rechnung der Operation vorgelegt. Die Klinik habe ihm eine "standardmäs- sige Rechnung" mit der Begründung "Arztgeheimnis" verweigert. Die Fr. 28'000.00 seien wohl nicht nur für die anvisierte Operation, sondern auch für "weitere ästhetische Eingriffe", welche in einer Klinik für plastische und Schönheitschirurgie "üblich" seien, verwendet worden. 3.3. In ihrer Beschwerdeantwort bestreitet die Beklagte die Ausführungen des Klägers unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung der Durchführung der Operation und der Bezahlung von Fr. 28'000.00 am 13. Juni 2022. 4. 4.1. Vorliegend ist einzig strittig, ob dem Kläger für einen höheren Betrag als Fr. 2'000.00 definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der von den Parteien vor der Staatsanwaltschaft S._____ am 11. November 2021 abgeschlossene Vergleich gemäss Art. 316 StPO grundsätzlich zur definitiven Rechtsöff- nung ermächtigt (STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 80 SchKG; LANDS- -6- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 316 StPO; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 316 StPO), dass aber die (Rück-)Zahlungspflicht der Beklagten insofern sus- pensiv bedingt ist, als die Höhe der Rückzahlung von der Höhe der in Rech- nung gestellten "Kosten der Operation" der Beklagten abhängt. Mit den von ihm als beweisbelasteter Partei in erster Instanz (vgl. Art. 326 ZPO) einge- reichten Unterlagen (E-Mailverkehr betreffend "Korrekte Abrechnung OP […] / Vorladung als Zeugen in Betreibungs-/Betrugsverfahren vor Gericht"; Rechnung des Klägers an die Beklagte vom 19. Juni 2023; Rechnung des C._____, T._____, vom 17. Januar 2020; Reisekosten, Kosten für Hotelübernachtungen [vgl. E. 3.1 Abs. 1 oben]) gelingt es dem Kläger nun aber nicht, die geltend gemachte Rückforderungssumme von Fr. 28'000.00 (und auch keinen tieferen Betrag) liquide zu beweisen. 4.3. Anzufügen ist, dass offengelassen werden kann, ob der Beklagten (was der Kläger sinngemäss vorbringt) eine gegen Treu und Glauben verstossende Verhinderung des Bedingungseintritts (vgl. Art. 156 OR) – die Bezifferung seines (allfälligen) Rückforderungsanspruchs mittels von der Beklagten auszuhändigenden Rechnungsbelegen für die "Kosten der Operation" – vorzuwerfen wäre. Zwar ist auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht ausgeschlossen, Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) einzuwen- den. Wie nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz zu ver- weigern und im Zweifel Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen), stellt nun aber auch nicht jede Vereitelung des Be- dingungseintrittes durch den bedingt Verpflichteten einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Das Verhalten der Partei, welche den Eintritt bzw. das Ausbleiben der Bedingung verursacht, muss unter Berücksichtigung aller Umstände nach den Regeln des Vertrauensprinzips geprüft werden. Die Parteien haben keine Pflicht, den Eintritt der Bedingung zu fördern, und auch nicht die Pflicht, ihre eigenen Interessen dafür zu opfern (vgl. ROTH PELLANDA, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationen- recht, Allgemeine Bestimmungen, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 156 OR). Ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, hat grundsätzlich auch das Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Diese Prüfung kann den Rahmen des summarischen Rechts- öffnungsverfahrens jedoch sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkun- denbeweis beschränkt ist, was im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung der Fall ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Zwar mag die Beklagte dem Kläger die für einen liquiden Beweis eines all- fälligen Rückforderungsanspruchs erforderlichen Unterlagen vergleichs- widrig nicht "unaufgefordert" und so in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht -7- nicht ausgehändigt haben. Einen Urkundenbeweis für ein geradezu wider Treu und Glauben erfolgtes Zurückhalten der Belege vermochte der Kläger aber nicht vorzulegen. 5. Da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers mangels Voll- streckbarkeit (vgl. E. 2.1 oben) im Umfang von Fr. 28'000.00 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, erweist sich die gegen den angefochtenen Ent- scheid erhobene Beschwerde des Klägers als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die im Beschwer- deverfahren obsiegende Beklagte beantragt eine Parteientschädigung. Laut Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendi- ger Auslagen (lit. a), die Kosten der berufsmässigen Vertretung (lit. b) so- wie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die angemessene Umtriebsentschädigung kommt somit nur in Betracht, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (SUTER/VON HOLZEN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 40 zu Art. 95 ZPO). Nicht berufsmässig vertreten ist die Partei, die keinen Vertreter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO hat und daher keine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beantragen kann (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O.; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., N. 80 zu Art. 84 SchKG). Mit der Umtriebsentschädigung soll in ers- ter Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person, die den Prozess selbst führt, geschaffen werden (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 41 zu Art. 95 SchKG). Die ansprechende Partei hat die Entschädigung zu bean- tragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend ge- machte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (RÜEGG/RÜEGG, in: BSK-SchKG, a.a.O., N. 21 zu Art. 95 SchKG). Wie schon in erster Instanz, ist die Beklagte auch vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Um- triebsentschädigung sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht ausgeführt. Ihr ist damit auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess