2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der vom Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 500.00 geleistete Kostenvorschuss ist ihm von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten. - 11 - 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 778.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse Laufenburg ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)