Mangels Vertretung, d.h. mangels Instruktion und Korrespondenz (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) ist ein Abzug von 30 % angemessen. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung, einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 778.00 (Fr. 1'397.00 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 7. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: