6. Der Beschwerdeführer obsiegt weit überwiegend, weshalb die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln (vgl. BGE 142 III 110). Dem Beschwerdeführer ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Laufenburg zuzusprechen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'302.45 gerundet Fr. 1'397.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Mangels Vertretung, d.h. mangels Instruktion und Korrespondenz (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) ist ein Abzug von 30 % angemessen.