Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und der Entschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 350.00 resultieren Fr. 2'037.50. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (der Aufwand erfolgte vollständig im Jahr 2023), womit sich ein Honorar von gerundet - 10 - Fr. 2'260.00 ([Fr. 2'500.00 x 0.9 x 0.75 + Fr. 350.00] x 1.03 x 1.077) ergibt. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen.