5. Zusammenfassend ist für die Festsetzung der Entschädigung somit von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Für die fehlende Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für die Eingabe vom 25. August 2023 ist ein Zuschlag von 10 % auf das Grundhonorar zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und der Entschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 350.00 resultieren Fr. 2'037.50.